Die Vereinssatzung
Satzung des Schuetzenvereins Lohne e.V. von 1608
Stand: März 2007
§ 1
(Name und Sitz)
Der Verein fuehrt den Namen ?Schuetzenverein Lohne e.V. von 1608?.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnuetzige
und auch mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
?steuerbeguenstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Er hat weder
politische noch konfessionelle Interessen und ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Der Verein hat seinen Sitz in Lohne.
§ 2
(Zweck des Vereins)
Vereinszweck ist der Zusammenschluß der Schuetzen von Lohne und
Umgebung zur Förderung und Ausuebung:
-
des Schießsports,
-
kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
-
der Heimatpflege und Heimatkunde,
-
der nach § 52 Abs. 2 Nr. IV der AO gemeinnuetzigen Zwecke.
§ 3
(Vereinstätigkeit)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
-
die Errichtung und Unterhaltung von Schießsportanlagen sowie durch die Organisation und Durchfuehrung von Schießsportveranstaltungen (-uebungen),
-
die Pflege des historischen Lohner Schuetzenbrauchtums, des Liedgutes, der Ausbildung von Musikern (Spielleuten, Blasmusik), der Unterstuetzung vereinseigener Musikzuege, der Auffuehrung von Theaterstuecken sowie die Erziehung junger Menschen zu demokratischer rechtsstaatlicher Ordnung,
-
die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes und der Heimatkunde,
-
gesellige Veranstaltungen und Aktivitäten, die der Jugend und Altenhilfe sowie der Unterstuetzung hilfsbeduerftiger Personen dienen. Vor allem soll auch die Alois-Diekstall-Stiftung durch finanzielle Zuwendung unterstuetzt werden.
§ 4
(Mitgliedschaft)
Jeder, der die Bestrebungen des Lohner Schuetzenvereins fördern
will, kann Mitglied werden, auch juristische Personen. Die
Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die
Anmeldung zur Mitgliedschaft, die keiner besonderen Form bedarf,
erfolgt ueber die jeweiligen und fuer jedes Mitglied zuständigen
Kompaniefuehrer und sind dem Vereinsvorstand in Vorlage zu
bringen.
§ 5
(Mitgliedsbeitrag)
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der aus dem
Jahresbeitrag und dem Ausmarschgeld besteht. Seine Höhe bestimmt
die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist an die Kompaniefuehrer
zu entrichten, die ihn am schuetzenfestsonntag an den Kassenwart
abfuehren.
Erst durch Zahlung des Mitgliedsbeitrag beginnt die
Mitgliedschaft. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.
Eine Aufnahmegebuehr wird nicht erhoben.
§ 6
(Rechte der Mitglieder)
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt
die Satzung des Vereins als fuer sie verbindlich an.
Sie unterwerfen sich darueber hinaus den durch die
Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen beim
Königsschießen. Ferner haben sie sich an die vom Vorstand und
vom Offizierkorps geforderte Ordnung während des schuetzenfestes
und bei sonstigen vereinsmäßigen Anlässen zu halten.
§ 7
(Verlust der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet
-
bei Tod des Mitglieds
-
durch jederzeit zulässige Austrittserklärung
-
durch Streichung der Mitgliedschaft
-
durch Ausschluß
Die Austrittserklärung ist
nur wirksam, wenn sie dem zuständigen Kompaniefuehrer und dem
Vorstand muendlich oder schriftlich zugegangen ist. Die
Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit einem
Jahresbeitrag im Rueckstand ist. Auf die bevorstehende Streichung
der Mitgliedschaft ist durch den Kompaniefuehrer mit einer
Fristsetzung von drei Monaten hinzuweisen. Die Streichung wird
dem betroffenen Mitglied nach Fristablauf nicht bekanntgegeben.
Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund und bei
grob vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Der Ausschluss soll
dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend
war, durch den Vorstand unverzueglich eingeschrieben und
bekanntgemacht werden. Ein Widerspruch des Betroffenen hat
aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung, die alsdann ueber den
Ausschluss zu entscheiden hat, wobei der Ausschluss sodann mit
der Beschlussfassung wirksam wird.
Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen,
die von der Generalversammlung zu genehmigen und den
Vereinsmitgliedern durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung
mitzuteilen sind.
§ 8
(Ehrenmitglieder)
Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn
mehr als 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
zustimmen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 9
(Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand (§ 10 und § 11 der Satzung)
-
der erweiterte Vorstand und Stab (§ 12 der Satzung)
-
das Offizierskorps und Fahnenzug (§ 13 der Satzung)
-
die Mitgliederversammlung (§ 14 der Satzung)
§ 10
(Vorstand)
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden
(Präsident) dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden,
dem Kassenwart, dem Geschäftsfuehrer, dem Schießwart und dem
Geräte- und Zeugwart. Der erste Vorsitzende, zweite Vorsitzende,
dritte Vorsitzende, Kassenwart und Geschäftsfuehrer haben
Einzelvertretungsbefugnis. Im uebrigen vertreten je zwei
Mitglieder gemeinsam.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Ämter können nicht in
einer Person vereinigt werden.
§ 11
(Aufgaben des Vorstands)
Der Vorstand fuehrt die Verwaltung des Vereins und vertritt ihn
gericht¬lich und außergerichtlich. Er beaufsichtigt das
Vereinsvermögen, das Kassen- und Rechnungswesen und die
Schriftfuehrung. Zur Verwaltung des Vereins gehört die Gruendung
neuer Kompanien und ihre Zulassung.
Der Vorstand hat das Recht, Anschaffungen und Ausgaben, die im
Interesse des Vereins liegen, zu tätigen, falls es die
Kassenlage erlaubt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit
Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2
BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen
sonstigen Verfuegungen ueber Grundstuecke (und grundstueckseigene
Rechte) sowie zur Aufnahme von Krediten in einer Gesamthöhe von
mehr als 10.000,00 ? (in Worten: zehntausend Euro) die
Zustimmung des Gesamtvorstandes nach § 10 und 12 Abs. 1
erforderlich ist.
Der erste Vorsitzende hat die fuer eine ordnungsgemäße
Vereinsfuehrung notwendigen Vorstandssitzungen einzuberufen und
sie zu leiten. Beschluesse werden in offener Abstimmung mit
Mehrheit gefaßt.
§ 12
(Erweiterter Vorstand)
Zum erweiterten Vorstand gehören der Pressewart, der Platzwart,
drei Schießoffiziere sowie zwei Betreuer des
Kinderschuetzenfestes.
Der Stab besteht aus dem Regimentskommandeur, dem
Platzkommandant, zwei Adjutanten sowie dem Oberfähnrich.
Der erweiterte Vorstand sowie der Stab stehen dem Vorstand zur
Beratung und Unterstuetzung zur Seite. Auf den Vorstandssitzungen
haben sie volles Stimmrecht.
§ 13
(Offizierskorps und
Fahnenzug)
Das Offizierskorps hat neben der Aufgabe, in den Kompanien und
Bataillo¬nen ein lebhaftes Vereinsleben zu gestalten, fuer einen
ordentlichen Ablauf des schuetzenfestes zu sorgen.
Der Stab wird von der Generalversammlung fuer 3 Jahre gewählt.
Die Bataillonskommandeure werden von den Vorständen der
Kompanien, wobei fuer jede Kompanie 3 Stimmen zulässig sind, mit
einer Amtszeit von 5 Jahren und die Hauptleute (Kompaniefuehrer)
von den einzelnen Kompanien gewählt werden. Der Oberfähnrich und
die Fähnriche werden vom Gesamtvorstand, die uebrigen Offiziere
im Einvernehmen mit den Kommandeuren von den Bataillonen bzw.
Kompanien berufen.
Die Bataillonskommandeure und die Fähnriche werden grundsätzlich
zu Vorstandsitzungen, die ihren Kompetenzbereich beruehren,
beratend hinzugezogen. Darueber hinaus sind sie hierzu nach dem
Ermessen des Vorstands einzuladen, wenn wichtige
Vorstandsbeschluesse zu fassen sind. Ein Stimmrecht haben die
Bataillonsmajore und Fähnriche nicht.
§ 14
(Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
-
wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Jedoch mindestens
-
jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres (Generalversammlung)
-
bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monate
In der Generalversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung ueber die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.
§ 15
(Form der Berufung)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter der Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Eingeladen wird hierzu mindestens
eine Woche vorher durch Anzeige in der Oldenburgischen
Volkszeitung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen muessen einberufen
werden, wenn sie mindestens von 50 Mitgliedern verlangt werden.
Entsprechende Anträge sind an den Vorstand zu richten.
Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter leiten die
Mitgliederversammlung
§ 16
(Beschlußfähigkeit)
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung ueber die Auflösung
des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der
Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung ueber die Auflösung des Vereins
einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht
beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem
Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf fruehestens 2 Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4
Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf
die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
Die neue Versammlung ist ohne Ruecksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§ 17
(Beschlußfassung)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf einen Antrag von
mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält, ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung ueber die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)
ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Stimmenthaltungen zählen fuer die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder (Abs. 2, 3 und 4) als Nein-Stimmen.
§ 18
(Beurkundung der
Versammlungsbeschluesse)
ueber die in der Versammlung gefaßten Beschluesse ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem
Geschäftsfuehrer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende
tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die
ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift
einzusehen.
§ 19
(Das Rechnungsjahr)
Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Rechnungslegung hat in der Generalversammlung, nachdem die
drei von der Generalversammlung zu wählenden Kassenpruefer tätig
geworden sind, zu erfolgen.
§ 20
(Vereinsvermögen)
Das Vermögen des Vereins besteht aus dem jeweils belegten
Kassenbestand und dem vorhandenen beweglichem und unbeweglichem
Inventar, wie beispielsweise ?der neu errichtete, zeitbedingte
Schießstand, Königskette, Gewehre, Fahnen, Degen, Schärpen,
Schreibmaterial, Munitionsbestände und sonstige Gegenstände des
beweglichen Anlagevermögens.?
Das Inventarverzeichnis ist vom Geräte- und Zeugwart
ordnungsgemäß zu fuehren und aufzubewahren. Mittel des Vereins
duerfen nur fuer die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verguetungen
beguenstigt werden. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 21
(Schuetzen-Volks-Fest)
Das schuetzenfest findet alljährlich am Wochenende der zweiten
Woche im Juli statt, sofern in der Generalversammlung nicht ein
anderer Zeitpunkt festgelegt ist. Die hierzu erforderlichen
Vorbereitungen und Arbeiten werden vom Vorstand und vom
Offizierkorps uebernommen.
Die Königswuerde kann nur erringen, wer das 25. Lebensjahr
vollendet hat und seit mindestens fuenf Jahren mit Wohnsitz in
Lohne Mitglied des Vereins ist. Der Kreis der Schuetzen, die fuer
die Königswuerde in Betracht kommen, wird jährlich vom Vorstand
erkoren und zugelassen. Der beste Schuetze aus diesem Kreis wird
König. Die Schießart bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 22
(Auflösung des Vereins)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Fuer die Tilgung der im Falle der Auflösung des
Vereins bestehenden Verbindlichkeiten haften sämtliche
Vorstandsmitglieder.
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen
fällt an die Stadt Lohne, die es unmittelbar und ausschließlich
an sportfördernde Vereine zu verteilen hat.