Die Vereinssatzung

Satzung des Schuetzenvereins Lohne e.V. von 1608

Stand: März 2007

§ 1

(Name und Sitz)
Der Verein fuehrt den Namen ?Schuetzenverein Lohne e.V. von 1608?. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnuetzige und auch mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?steuerbeguenstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Er hat weder politische noch konfessionelle Interessen und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein hat seinen Sitz in Lohne.

 

§ 2

(Zweck des Vereins)
Vereinszweck ist der Zusammenschluß der Schuetzen von Lohne und Umgebung zur Förderung und Ausuebung:

  1. des Schießsports,

  2. kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung   dienen,

  3. der Heimatpflege und Heimatkunde,

  4. der nach § 52 Abs. 2 Nr. IV der AO gemeinnuetzigen Zwecke.

§ 3

(Vereinstätigkeit)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Errichtung und Unterhaltung von Schießsportanlagen sowie durch die Organisation und Durchfuehrung von Schießsportveranstaltungen (-uebungen),

  2. die Pflege des historischen Lohner Schuetzenbrauchtums, des Liedgutes, der Ausbildung von Musikern (Spielleuten, Blasmusik), der Unterstuetzung vereinseigener Musikzuege, der Auffuehrung von Theaterstuecken sowie die Erziehung junger Menschen zu demokratischer rechtsstaatlicher Ordnung,

  3. die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes und der Heimatkunde,

  4. gesellige Veranstaltungen und Aktivitäten, die der Jugend und Altenhilfe sowie der Unterstuetzung hilfsbeduerftiger Personen dienen. Vor allem soll auch die Alois-Diekstall-Stiftung durch finanzielle Zuwendung unterstuetzt werden.

§ 4

(Mitgliedschaft)
Jeder, der die Bestrebungen des Lohner Schuetzenvereins fördern will, kann Mitglied werden, auch juristische Personen. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft, die keiner besonderen Form bedarf, erfolgt ueber die jeweiligen und fuer jedes Mitglied zuständigen Kompaniefuehrer und sind dem Vereinsvorstand in Vorlage zu bringen.

§ 5

(Mitgliedsbeitrag)
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der aus dem Jahresbeitrag und dem Ausmarschgeld besteht. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist an die Kompaniefuehrer zu entrichten, die ihn am schuetzenfestsonntag an den Kassenwart abfuehren.
Erst durch Zahlung des Mitgliedsbeitrag beginnt die Mitgliedschaft. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Eine Aufnahmegebuehr wird nicht erhoben.

§ 6

(Rechte der Mitglieder)
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Satzung des Vereins als fuer sie verbindlich an.
Sie unterwerfen sich darueber hinaus den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Bedingungen beim Königsschießen. Ferner haben sie sich an die vom Vorstand und vom Offizierkorps geforderte Ordnung während des schuetzenfestes und bei sonstigen vereinsmäßigen Anlässen zu halten.

§ 7

(Verlust der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet

  1. bei Tod des Mitglieds

  2. durch jederzeit zulässige Austrittserklärung

  3. durch Streichung der Mitgliedschaft

  4. durch Ausschluß

Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie dem zuständigen Kompaniefuehrer und dem Vorstand muendlich oder schriftlich zugegangen ist. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rueckstand ist. Auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft ist durch den Kompaniefuehrer mit einer Fristsetzung von drei Monaten hinzuweisen. Die Streichung wird dem betroffenen Mitglied nach Fristablauf nicht bekanntgegeben. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund und bei grob vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzueglich eingeschrieben und bekanntgemacht werden. Ein Widerspruch des Betroffenen hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, die alsdann ueber den
Ausschluss zu entscheiden hat, wobei der Ausschluss sodann mit der Beschlussfassung wirksam wird.
Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die von der Generalversammlung zu genehmigen und den Vereinsmitgliedern durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung mitzuteilen sind.

§ 8

(Ehrenmitglieder)
Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn mehr als 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 9

(Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§ 10 und § 11 der Satzung)

  2. der erweiterte Vorstand und Stab (§ 12 der Satzung)

  3. das Offizierskorps und Fahnenzug (§ 13 der Satzung)

  4. die Mitgliederversammlung (§ 14 der Satzung)

§ 10

(Vorstand)
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Präsident) dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Geschäftsfuehrer, dem Schießwart und dem Geräte- und Zeugwart. Der erste Vorsitzende, zweite Vorsitzende, dritte Vorsitzende, Kassenwart und Geschäftsfuehrer haben Einzelvertretungsbefugnis. Im uebrigen vertreten je zwei Mitglieder gemeinsam.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11

(Aufgaben des Vorstands)
Der Vorstand fuehrt die Verwaltung des Vereins und vertritt ihn gericht¬lich und außergerichtlich. Er beaufsichtigt das Vereinsvermögen, das Kassen- und Rechnungswesen und die Schriftfuehrung. Zur Verwaltung des Vereins gehört die Gruendung neuer Kompanien und ihre Zulassung.
Der Vorstand hat das Recht, Anschaffungen und Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, zu tätigen, falls es die Kassenlage erlaubt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfuegungen ueber Grundstuecke (und grundstueckseigene Rechte) sowie zur Aufnahme von Krediten in einer Gesamthöhe von mehr als 10.000,00 ? (in Worten: zehntausend Euro) die Zustimmung des Gesamtvorstandes nach § 10 und 12 Abs. 1 erforderlich ist.
Der erste Vorsitzende hat die fuer eine ordnungsgemäße Vereinsfuehrung notwendigen Vorstandssitzungen einzuberufen und sie zu leiten. Beschluesse werden in offener Abstimmung mit Mehrheit gefaßt.

§ 12

(Erweiterter Vorstand)
Zum erweiterten Vorstand gehören der Pressewart, der Platzwart, drei Schießoffiziere sowie zwei Betreuer des Kinderschuetzenfestes.
Der Stab besteht aus dem Regimentskommandeur, dem Platzkommandant, zwei Adjutanten sowie dem Oberfähnrich.
Der erweiterte Vorstand sowie der Stab stehen dem Vorstand zur Beratung und Unterstuetzung zur Seite. Auf den Vorstandssitzungen haben sie volles Stimmrecht.

§ 13

(Offizierskorps und Fahnenzug)
Das Offizierskorps hat neben der Aufgabe, in den Kompanien und Bataillo¬nen ein lebhaftes Vereinsleben zu gestalten, fuer einen ordentlichen Ablauf des schuetzenfestes zu sorgen.
Der Stab wird von der Generalversammlung fuer 3 Jahre gewählt. Die Bataillonskommandeure werden von den Vorständen der Kompanien, wobei fuer jede Kompanie 3 Stimmen zulässig sind, mit einer Amtszeit von 5 Jahren und die Hauptleute (Kompaniefuehrer) von den einzelnen Kompanien gewählt werden. Der Oberfähnrich und die Fähnriche werden vom Gesamtvorstand, die uebrigen Offiziere im Einvernehmen mit den Kommandeuren von den Bataillonen bzw. Kompanien berufen.
Die Bataillonskommandeure und die Fähnriche werden grundsätzlich zu Vorstandsitzungen, die ihren Kompetenzbereich beruehren, beratend hinzugezogen. Darueber hinaus sind sie hierzu nach dem Ermessen des Vorstands einzuladen, wenn wichtige Vorstandsbeschluesse zu fassen sind. Ein Stimmrecht haben die Bataillonsmajore und Fähnriche nicht.

§ 14

(Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Jedoch mindestens

  2. jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres (Generalversammlung)

  3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monate

In der Generalversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung ueber die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.

§ 15

(Form der Berufung)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eingeladen wird hierzu mindestens eine Woche vorher durch Anzeige in der Oldenburgischen Volkszeitung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen muessen einberufen werden, wenn sie mindestens von 50 Mitgliedern verlangt werden. Entsprechende Anträge sind an den Vorstand zu richten.
Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung

§ 16

(Beschlußfähigkeit)
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung ueber die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung ueber die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf fruehestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
Die neue Versammlung ist ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

§ 17

(Beschlußfassung)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf einen Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung ueber die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen fuer die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Abs. 2, 3 und 4) als Nein-Stimmen.

§ 18

(Beurkundung der Versammlungsbeschluesse)
ueber die in der Versammlung gefaßten Beschluesse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsfuehrer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 19

(Das Rechnungsjahr)
Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Rechnungslegung hat in der Generalversammlung, nachdem die drei von der Generalversammlung zu wählenden Kassenpruefer tätig geworden sind, zu erfolgen.

§ 20

(Vereinsvermögen)
Das Vermögen des Vereins besteht aus dem jeweils belegten Kassenbestand und dem vorhandenen beweglichem und unbeweglichem Inventar, wie beispielsweise ?der neu errichtete, zeitbedingte Schießstand, Königskette, Gewehre, Fahnen, Degen, Schärpen, Schreibmaterial, Munitionsbestände und sonstige Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens.?
Das Inventarverzeichnis ist vom Geräte- und Zeugwart ordnungsgemäß zu fuehren und aufzubewahren. Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verguetungen beguenstigt werden. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 21

(Schuetzen-Volks-Fest)
Das schuetzenfest findet alljährlich am Wochenende der zweiten Woche im Juli statt, sofern in der Generalversammlung nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist. Die hierzu erforderlichen Vorbereitungen und Arbeiten werden vom Vorstand und vom Offizierkorps uebernommen.
Die Königswuerde kann nur erringen, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fuenf Jahren mit Wohnsitz in Lohne Mitglied des Vereins ist. Der Kreis der Schuetzen, die fuer die Königswuerde in Betracht kommen, wird jährlich vom Vorstand erkoren und zugelassen. Der beste Schuetze aus diesem Kreis wird König. Die Schießart bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 22

(Auflösung des Vereins)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Fuer die Tilgung der im Falle der Auflösung des Vereins bestehenden Verbindlichkeiten haften sämtliche Vorstandsmitglieder.
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Lohne, die es unmittelbar und ausschließlich an sportfördernde Vereine zu verteilen hat.